Fernabschaltung der Einspeisung durch Netzbetreiber
gen
mit einer Leistung von bis zu 30 Kilowatt dem Netzbetrei-
ber die Möglichkeit
einer Fern-
steuerung bieten. Ausgenommen sind Anlagen, die 2011 oder früher in
Betrieb genommen wurden. Hinzuweisen ist an dieser Stelle darauf, dass im
Internet noch immer eine Fehlinformation kursiert. Verbraucherzentralen hatten
das Gesetz ursprünglich so interpretiert, dass auch Anlagen von der
Nachrüstpflicht ausgenommen seien, die zwischen dem 1. April und dem 31.
Dezember 2012 in Betrieb ge-
nommen wurden. Sie haben diese Meldungen
mittlerweile zurückge-
zogen, was aber noch nicht überall bemerkt worden zu sein
scheint. Betroffene Anlagenbesitzer können sich alternativ dafür entscheiden,
die Einspeisung pauschal auf 70 Prozent der Nennleistung zu be-
grenzen.
Anforderungen der Netzbetreiber sind unterschiedlich
Welche technischen Modifikationen genau vorzunehmen sind,
hängt vom lokalen Netzbetreiber ab. Diese nutzen unterschiedliche
Steuer-
signale, deswegen können die exakten Anforderungen nur dort erfragt
werden. Fachbetriebe in der Region sollten allerdings ebenfalls in der Lage
sein, Auskünfte über die Anforderungen des lokalen Netzbetrei-
bers zu erteilen.
Verlust der Einspeisevergütung droht
Wer auf die geänderte Rechtslage überhaupt nicht reagiert,
hat keinen Anspruch mehr auf eine Vergütung des eingespeisten Stroms. Das setzt
allerdings voraus, dass der Netzbetreiber dem Kunden die not-
wendigen
technischen Spezifikationen rechtzeitig mitgeteilt hat. Er muss dies nicht
zwingend tun, denn es bleibt jedem Netzbetreiber überlassen, ob er eine
Fernsteuerung von Anlagen bis 30 Kilowatt in seinem Netz für erforderlich hält.
Wann ist eine pauschale Begrenzung auf 70 Prozent
empfehlenswert?
Zunächst immer dann, wenn die Anlage ohnehin deutlich
weniger als die Nennleistung erbringt. Gründe können eine teilweise
Verschattung oder auch eine ungünstige Dachausrichtung sein. Auch wenn ein
hoher Eigenverbrauch möglich ist, kann die Kappung bei 70 Prozent hinge-
nommen
werden, da diese sich nur auf den eingespeisten Strom be-
zieht. Ideal wäre es
selbstverständlich, den Stromverbrauch durch eine intelligente Steuerung der
momentanen Leistung der Photovoltaik Anlage so weit wie möglich anzupassen. In
jedem Fall ist bei der Ab-
wägung zu bedenken, dass bei einer Begrenzung auf 70
Prozent der Nennleistung die realen Ertragsverluste deutlich geringer als 30
Pro-
zent sind, einstellige Prozentwerte sind eher realistisch.
Kritikpunkte wurden nicht berücksichtigt
Die von zahlreichen Seiten geübte Kritik an der gesetzlichen
Neu-
regelung wurde nicht berücksichtigt. Für Kleinanlagen bis zehn Kilo-
watt sind
kaum Szenarien denkbar, in denen der Netzbetreiber von der Möglichkeit der
Fernabschaltung Gebrauch machen müsste, diese könnten daher von der Regelung
ausgenommen werden. Eine Begrün-
dung, warum dies nicht geschah, hat die
Bundesregierung nie gege-
ben. Ebenfalls nicht geändert wurde die Formulierung im
§ 6 des EEG, die zwingend vorschreibt, einen fernsteuerbaren Wechselrichter
einzu-
setzen, auch wenn der Netzbetreiber keine Fernsteuerung fordert. Lediglich
die Anpassung an das Steuersignal des Netzbetreibers entfällt in diesem Fall.
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