Dienstag, 10. Februar 2015

Tsipras fordert Reparationen von Deutschland

Die Zeit für Reparationen ist vorbei 


Immer noch wird Deutschland mit Reparationsforderungen kon-
frontiert – wie jüngst aus Griechenland. Auch aus Italien und Polen, sogar aus den Vereinigten Staaten gab es Forderungen.


Auch bald siebzig Jahre nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs wird Deutschland immer wieder mit Reparationsforderungen konfrontiert. Nicht nur aus Griechenland; es gab Forderungen aus Italien und Polen, sogar aus den Vereinigten Staaten während der Zwangs-
arbeiterdebatte. Die Bundesregierung hat solche Forderungen bisher stets zurückgewiesen. Nachdem das Athener Goethe-Institut 2001 wegen angeblicher Forderungen aufgrund eines deutschen Kriegs-
verbrechens gepfändet worden war, sprach die deutsche Regierung von einem „deutlichen Rechtsbruch“. Mehrfach machte sie klar, dass die Reparationsfrage fünfzig Jahre nach Kriegsende „ihre Berechti-
gung verloren“ habe.
Tatsächlich kam es nach dem Ende des Ost-West-Konflikts zu einer „abschließenden Regelung in Bezug auf Deutschland“, dem Zwei-
plus-vier-Vertrag. Die Bezeichnung „Friedensvertrag“ vermied man, um nicht eine neue Reparationsdebatte zu entfachen. Doch sollte der Vertrag einen Schlusspunkt setzen und Deutschland (also die Bun-
desrepublik, die DDR und Berlin) in die Souveränität entlassen. Reparationsforderungen – etwa durch den polnischen Staat – hätten spätestens zu diesem Zeitpunkt geltend gemacht werden müssen.

Durch bisherige Leistungen abgegolten?

Selbst wer anderer Auffassung ist, muss sich fragen lassen, ob nicht etwaige Forderungen gegenüber Deutschland durch bisherige Leistungen bereits erfüllt wären. Zudem hat der Internationale Gerichtshof in Den Haag vor zwei Jahren mit Blick auf Italien entschieden, dass Deutschland nicht vor ausländischen Gerichten wegen NS-Verbrechen verklagt werden darf. Italien, das deutsches Eigentum schon pfänden ließ, habe seine Pflicht verletzt, Deutsch-
lands Immunität zu respektieren. Berlin ist demnach nicht zur Zah-
lung von Wiedergutmachung an einzelne Opfer oder Angehörige von Opfern deutscher Kriegsverbrechen verpflichtet. Die dazu in Italien gefällten Urteile verstoßen gegen das Völkerrecht.

Tatsächlich hatte Italien schon 1947 auf Reparationen verzichtet, 1961 zahlte Berlin gleichwohl 40 Millionen Mark Entschädigung. Im Jahr 2008 hatte sich Berlin in Abstimmung mit der italienischen Regierung zur Anrufung des Internationalen Gerichtshofs entschlos-
sen. Der befand nun, Italien hätte Klagen von Privatpersonen gegen Deutschland vor italienischen Gerichten gar nicht zulassen dürfen. Auch die Beschlagnahmung deutschen Eigentums in Italien verstoße gegen Völkerrecht, so die Richter. Italien müsse dafür sorgen, dass entsprechende Urteile nicht vollstreckt würden. Auch habe Rom den Grundsatz der Immunität verletzt, indem es in Italien Entscheidungen griechischer Gerichte für vollstreckbar erklärte, die sich auf deutsche Kriegsverbrechen in Griechenland bezogen.

Deutschland kann künftige Klagen nicht unterbinden

Deutschland wiederum scheiterte in Den Haag mit dem Versuch, solche Klagen wie die Italiens für die Zukunft zu unterbinden. Ein Gericht in Rom etwa hatte neun Familien von Opfern eines 1944 verübten Massakers das Recht auf Entschädigungen zugesprochen. Es ging um die Ermordung von mehr als 200 Menschen. Verhand-
lungen sind weiterhin möglich, doch die Zeit für Reparationen ist vorbei.
Auch vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte waren Nachkommen der Opfer eines Massakers der Waffen-SS im griechi-
schen Distomo von 1944 gescheitert. Der Menschenrechtsgerichts-
hof hob 2011 hervor, dass die Menschenrechtskonvention den Mitgliedstaaten keine Verpflichtung auferlege, Wiedergutmachung für Schäden zu leisten, die ihre Vorgängerstaaten verursacht hätten. In diesem Fall seien die deutschen Gerichte zu dem Ergebnis gekommen, dass die Kläger keinen Anspruch auf Entschädigung hätten.
Die Straßburger Richter befanden, dass die deutschen Gerichte nationales und internationales Recht nicht willkürlich angewendet hätten. Die Beschwerdeführer hätten keine „berechtigte Erwartung“ haben können, für den erlittenen Schaden entschädigt zu werden. Es gibt somit weder individuell noch von Seiten der Staaten noch Raum für Reparationsforderungen.

09.02.2015, von Reinhard Müller


Quelle: FAZ.NET

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